Online-Veröffentlichung von Kinderfotos

Für die Verbreitung von Kinderfotos in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

 Was war geschehen?

Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Die elterliche Sorge für die 2010 geborenen Töchter L. und N. steht ihnen gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Kindesvater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters, die einen Friseursalon betreibt, hat Fotos der Kinder aufgenommen. Diese hat sie in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet. 

Die Kindesmutter war davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Kindesvater hat der Verbreitung der Bilder in den sozialen Medien zugestimmt. 

Mit Schreiben und E-Mail vom 18.03.2021 hat die Kindesmutter die Lebensgefährtin aufgefordert, die Fotos unverzüglich, spätestens bis zum 21.03.2021, von allen Plattformen zu entfernen und eine beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 25.03.2021 unterzeichnet an die Kindesmutter zurückzusenden. Die Fotos wurden zunächst nicht entfernt. Vielmehr stellte die Lebensgefährtin weitere Fotos der Kinder in ihre Social-Media-Accounts ein. 

Darum forderte die Kindesmutter den Kindesvater auf, dem Vorgehen gegen die Lebensgefährtin zuzustimmen. Der Kindesvater lehnte dies mit Schreiben vom 24.03.2021 ab.

Die Kindesmutter beantragte deshalb bei Gericht, dass sie für diesen Rechtsstreit das alleinige Sorgerecht zugewiesen bekommt.

Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Amtsgericht hat der Kindesmutter mit einstweiligen Anordnung vom 28.04.2021 das Sorgerecht für die beiden Kinder für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin  des Kindesvaters übertragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Was sagt das OLG?

Das zuständige Familiensenat des OLG Düsseldorf gab der Kindesmutter Recht.

Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.

Richtigerweise hat das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Schließlich ist der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich. 

Infolgedessen werden die Kinder mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Dadurch wird spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre tangiert.

Demgemäß ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht.

Demzufolge ist es angesichts des Verhaltens des Vaters angemessen, für den vorliegenden Sachverhalt das Sorgerecht alleine der Mutter zu übertragen.

Denn dem Kindeswohl entspricht ein Umgang mit der Verbreitung von Kinderbildern in digitalen sozialen Medien, der die insoweit einschlägigen - vornehmlich den Schutz der Persönlichkeit des Kindes bezweckenden - gesetzlichen Einwilligungserfordernisse respektiert. Daran hat es der Kindesvater fehlen lassen, weil er es letztlich ausdrücklich abgelehnt hat, an der Unterbindung der Verbreitung der Kinderfotos durch die Lebensgefährtin mitzuwirken.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 UF 74/21

 

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